Aktuelle Einblicke in Greenwashing-Trends, EU-Regulierung und Best Practices fuer nachhaltige Kommunikation.
Ab dem 27. September 2026 sind bestimmte produktbezogene Klimaaussagen stets unzulässig, wenn sie sich auf Treibhausgaskompensation gründen. Entscheidend sind Produktbezug, behauptete Klimawirkung und Kompensationsgrundlage.
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ bilden keine isolierte Verbotsliste. Nr. 4a stellt ab dem 27. September 2026 konkrete Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern.
Eine korrekte Aussage kann trotzdem einen unzutreffenden Vorteil suggerieren. Nr. 10a erfasst ab dem 27. September 2026 unionsrechtliche Anforderungen, die als Besonderheit des eigenen Angebots präsentiert werden.
Nicht jede riskante Umweltaussage fällt unter einen Tatbestand des UWG-Anhangs. Ist eine Aussage unwahr oder täuscht ihr Gesamteindruck über wesentliche Merkmale, kann insbesondere § 5 UWG einschlägig sein.
Ab dem 27. September 2026 erweitert der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG die stets unzulässigen Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Der Beitrag erklärt Voraussetzungen, Reichweite und Rechtsfolgen der neuen Tatbestände.
Greenwashing lässt Produkte oder Unternehmen umweltfreundlicher erscheinen, als Aussage, Gestaltung und Belege es rechtfertigen. Der Beitrag erklärt typische Muster und die ab dem 27. September 2026 geltenden Neuerungen.
Die EmpCo-Richtlinie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft; ihre nationalen Umsetzungsvorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Der Beitrag erklärt B2C-Geltung, Tatbestände und deutsche Umsetzung.
Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen an verbrauchergerichtete Umweltwerbung. Der Beitrag erklärt die neuen UWG-Tatbestände, ordnet den Bußgeldrahmen ein und grenzt EmpCo von der nicht in Kraft getretenen Green Claims Directive ab.