Die neuen Tatbestände im UWG-Anhang 2026 verständlich erklärt

Die neuen Tatbestände im UWG-Anhang 2026 verständlich erklärt

Kurzvorschau: Ein grünes Etikett, eine vermeintlich notwendige Programmaktualisierung oder ein überzogenes Haltbarkeitsversprechen können ab dem 27. September 2026 unmittelbar unter die Schwarze Liste des UWG fallen. Die neuen Regeln gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Entscheidend ist deshalb nicht nur, was Unternehmen sagen, sondern auch, worauf sich eine Aussage bezieht und in welchem Markt sie erscheint.

Was die Schwarze Liste besonders macht

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nennt Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Ist ein Tatbestand vollständig erfüllt, bedarf es nicht zusätzlich der sonst üblichen Beurteilung, ob die konkrete Handlung das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers beeinflusst. Das macht die Liste streng, aber nicht schrankenlos: Ihr Wortlaut, der Verbraucherbezug und sämtliche Tatbestandsmerkmale müssen tatsächlich vorliegen.

Für reine Kommunikation zwischen Unternehmen gelten die Anhangstatbestände nicht unmittelbar. Eine Aussage in der Kommunikation zwischen Unternehmen kann dennoch nach anderen Vorschriften des UWG, insbesondere nach § 5 Abs. 1 und 2, irreführend sein. Unternehmen sollten deshalb zuerst klären, an wen sich eine Kommunikation richtet, bevor sie einen Listenverstoß annehmen.

Die Richtlinie (EU) 2024/825, häufig EmpCo genannt, ergänzt die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Deutschland hat die Änderungen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, das am 19. Februar 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 43 verkündet wurde. Die hier behandelten Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Die neuen Tatbestände im Überblick

UWG-AnhangGegenstandWorauf es ankommt
Nr. 2aNachhaltigkeitssiegelSiegel beruht weder auf einem Zertifizierungssystem noch wurde es von staatlichen Stellen festgesetzt
Nr. 4aAllgemeine UmweltaussageKeine zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar
Nr. 4bÜberdehnte ReichweiteAussage betrifft scheinbar das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, tatsächlich aber nur einen Teil
Nr. 4cTreibhausgas-KompensationProduktbezogene Wirkungsbehauptung beruht auf Kompensation
Nr. 10aGesetzliche AnforderungenFür die gesamte Produktkategorie unionsweit geltende Pflicht wird als Besonderheit präsentiert
Nr. 23d a) bis g)Programme, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und BetriebsstoffeSieben genau abgegrenzte Praktiken rund um die vorzeitige Obsoleszenz

Nr. 2a: Nachhaltigkeitssiegel brauchen eine belastbare Grundlage

Nr. 2a erfasst das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n. F. ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, das ökologische oder soziale Merkmale hervorheben soll. Gesetzlich verpflichtende Kennzeichnungen gehören nicht dazu.

Bei privaten Siegeln entscheidet nicht allein, wer sie entwickelt hat. Auch ein privates System kann die Anforderungen erfüllen, wenn eine unabhängige Überprüfung durch Dritte, transparente Zugangsbedingungen, sachgerecht entwickelte Kriterien, ein Verfahren für Verstöße und eine objektive Überwachung vorgesehen sind. Ein pauschaler Verweis auf ISO 17065 genügt dafür nicht automatisch. Ebenso wenig bildet das UWG eine abschließende Positivliste zulässiger Zeichen. Selbst ein Siegel, das Nr. 2a standhält, kann in seiner konkreten Verwendung irreführend sein.

Nr. 4a: Allgemeine Umweltaussagen ohne tragfähigen Nachweis

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“ nennt Erwägungsgrund 9 der EmpCo-Richtlinie als Beispiele. Sie sind jedoch keine isolierte Verbotswortliste. Eine allgemeine Umweltaussage liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. vor, wenn die Aussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben wird.

Nr. 4a greift, wenn der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die der Aussage zugrunde liegt. § 2 Abs. 2 Nr. 2 nennt hierfür das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I und Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Auch dann muss die Umweltleistung inhaltlich zur konkreten Aussage passen. Ein Umweltzeichen rechtfertigt nicht ohne Weiteres jede weit gefasste Werbeaussage.

Eine klare Spezifizierung auf derselben Verpackung, in derselben Anzeige oder auf derselben digitalen Verkaufsoberfläche kann bewirken, dass die Aussage bereits nicht allgemein ist. Das Gesetz schafft dagegen keinen pauschalen sicheren Hafen für Erläuterungen, die nur über ein QR-Zeichen auf einem anderen Medium erreichbar sind. Auch grün klingende Marken-, Firmen- oder Produktnamen können Umweltaussagen sein, doch das hängt vom Kontext und vom Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ab.

Nr. 4b: Ein Teil darf nicht als das Ganze erscheinen

Nr. 4b betrifft Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, deren Grundlage nur einen bestimmten Produktaspekt oder eine einzelne Unternehmenstätigkeit erfasst. Der klassische Fall aus Erwägungsgrund 11 lautet „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl lediglich die Verpackung Recyclingmaterial enthält.

Anders als Nr. 4a setzt Nr. 4b keine allgemeine Umweltaussage voraus. Auch eine präzise Zahl kann zu weit reichen, wenn sie beim Publikum einen unzutreffenden Gesamteindruck erzeugt. Eine Formulierung wie „Verpackung aus 80 % Recyclingmaterial“ begrenzt den Bezug deutlich besser als eine Aussage über das gesamte Produkt. Ob die Begrenzung genügt, hängt gleichwohl von der vollständigen Gestaltung und dem jeweiligen Kommunikationskontext ab.

Nr. 4c: Produktwirkung darf nicht aus Kompensation abgeleitet werden

Nr. 4c erfasst eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich dieser Emissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen hat. Der Produktbegriff umfasst Waren und Dienstleistungen. Aussagen wie „klimaneutral“ oder „klimapositiv“ können darunter fallen, wenn die behauptete Produktwirkung aus Emissionsgutschriften oder vergleichbaren Ausgleichsmaßnahmen hergeleitet wird.

Die Vorschrift gilt nicht schon deshalb, weil ein Unternehmen über Klimaprojekte spricht. Wahrheitsgemäße Informationen über Investitionen in Umweltinitiativen bleiben möglich, sofern sie nicht irreführen. Auch rein unternehmensbezogene Aussagen fallen nicht allein aufgrund einer Kompensation unter Nr. 4c, können aber nach anderen UWG-Vorschriften zu beurteilen sein. Eine echte Emissionsminderung vor ergänzender Kompensation schafft keinen festen Schwellenwert und keinen automatischen sicheren Hafen: Maßgeblich bleibt, ob die behauptete neutrale, verringerte oder positive Produktwirkung auf der Kompensation beruht.

Nr. 10a: Gesetzliche Pflicht ist keine besondere Leistung

Nr. 10a verbietet es, eine gesetzliche Anforderung als Besonderheit des eigenen Angebots zu präsentieren, wenn sie für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem Unionsmarkt gilt. Das kann etwa eine hervorgehobene Stofffreiheit betreffen, wenn genau dieser Stoff für die gesamte Kategorie unionsweit verboten ist. Die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben darf weiterhin sachlich erläutert werden, solange sie nicht als Alleinstellungsmerkmal erscheint.

Eine bloße Selbstverständlichkeit reicht für Nr. 10a nicht aus. „Glutenfreies Wasser“ und „Papier ohne Kunststoff“ sind Beispiele für irrelevante Vorteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG n. F. Sie fallen nur dann zusätzlich unter Nr. 10a, wenn eine entsprechende gesetzliche Anforderung für sämtliche Produkte der genau bestimmten Kategorie nachgewiesen ist.

Nr. 23d: Sieben Praktiken rund um Obsoleszenz

Die deutsche Fassung bündelt sieben Tatbestände unter Nr. 23d Buchstaben a) bis g). Die europäische Richtlinie nummeriert diese Regeln anders; für die Anwendung des deutschen UWG ist die nationale Struktur maßgeblich.

  1. Buchstabe a) betrifft das Zurückhalten bekannter Informationen darüber, dass eine Programmaktualisierung das Funktionieren einer Ware mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen negativ beeinflussen wird.
  2. Buchstabe b) erfasst eine Programmaktualisierung, die lediglich Funktionalitätsmerkmale verbessert, aber als notwendig dargestellt wird.
  3. Buchstabe c) betrifft geschäftliche Handlungen bezüglich einer Ware mit einem zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführten Merkmal, wenn dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen zur Verfügung stehen.
  4. Buchstabe d) verbietet die falsche konkrete Behauptung, eine Ware könne unter normalen Bedingungen eine bestimmte Zeit oder Intensität ohne Funktionsbeeinträchtigung genutzt werden.
  5. Buchstabe e) erfasst die Präsentation einer Ware als reparierbar, obwohl sie es nicht ist.
  6. Buchstabe f) betrifft das Veranlassen zum früheren Austausch oder Auffüllen eines Betriebsstoffs, als technisch notwendig ist.
  7. Buchstabe g) erfasst das Zurückhalten wahrer Informationen oder eine falsche Behauptung über Funktionsbeeinträchtigungen bei fremden Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör.

Diese Tatbestände sind enger als ein allgemeines Verbot kurzlebiger Produkte. So verlangt Buchstabe c) ein zur Haltbarkeitsbegrenzung eingeführtes Merkmal und verfügbare Informationen beim Unternehmer. Buchstabe g) verbietet weder pauschal die Bindung an Originalzubehör noch begründet er eine freie Drittanbieterwahl. Er setzt vielmehr eine tatsächliche Beeinträchtigung voraus, über die nicht informiert wird, oder eine unzutreffende Warnung vor einer solchen Beeinträchtigung.

Was Verstöße auslösen können

Bei erfüllten Voraussetzungen kommen insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG in Betracht. Schadensersatz und Gewinnabschöpfung folgen jeweils eigenen Regeln. Pauschale Beträge für Abmahnkosten lassen sich seriös nicht jedem Fall zuordnen.

Auch die Geldbußen nach § 19 UWG n. F. entstehen nicht automatisch aus jedem Verstoß gegen die Schwarze Liste. Die Vorschrift setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach § 5c Abs. 1 und eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 voraus. In diesem Rahmen liegt die Obergrenze grundsätzlich bei 50.000 Euro. Bei mehr als 1,25 Millionen Euro Umsatz im vorausgegangenen Geschäftsjahr kann sie bis zu 4 % des Umsatzes in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen; lässt sich dieser Umsatz nicht schätzen, sind höchstens zwei Millionen Euro vorgesehen.

Ein sinnvoller Prüfweg für Werbeabteilungen

Am Anfang steht die Zielgruppe. Richtet sich die Handlung an Verbraucher, sollte anschließend der konkrete Aussagegehalt bestimmt werden: Geht es um ein Siegel, eine allgemeine Umweltaussage, die Reichweite eines Vorteils, Kompensation, einen gesetzlichen Mindeststandard oder um Produktlebensdauer? Erst danach lässt sich prüfen, ob sämtliche Merkmale eines Anhangstatbestands belegt sind. Wo kein Listentatbestand greift, können die allgemeinen Irreführungsregeln weiterhin relevant bleiben. Eine pauschale gesetzliche Vorrangregel für jede denkbare Überschneidung enthält das UWG nicht.

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Häufige Fragen

Gilt die Schwarze Liste auch für Werbung gegenüber Unternehmen?

Die Tatbestände des Anhangs gelten nach § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern. Kommunikation zwischen Unternehmen kann jedoch nach anderen Vorschriften, etwa § 5 Abs. 1 und 2 UWG, irreführend sein.

Ist jeder Verstoß automatisch mit einer Geldbuße verbunden?

Nein. § 19 UWG n. F. verlangt zusätzlich einen weitverbreiteten Verstoß im Sinne von § 5c Abs. 1 und eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme nach der CPC-Verordnung. Zivilrechtliche Ansprüche haben wiederum eigene Voraussetzungen.

Sind grüne Begriffe ab dem 27. September 2026 generell verboten?

Nein. Entscheidend sind Definition, Kontext, Spezifizierung und Nachweis. Allgemeine Umweltaussagen können unter Nr. 4a fallen, wenn keine ihnen zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.

Quellen: UWG n. F. in Verbindung mit BGBl. 2026 I Nr. 43; Richtlinie (EU) 2024/825, insbesondere Erwägungsgründe 7 bis 24; BT-Drs. 21/1855, S. 26 bis 40. Stand: September 2026.

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