Ein grünes Blatt auf der Verpackung, ein vages Versprechen wie „umweltfreundlich“ oder ein Klimaneutralitätslogo können Kaufentscheidungen beeinflussen. Greenwashing liegt vor, wenn kommunizierte Botschaften ein günstigeres Umweltbild erzeugen, als die zugrundeliegende Aussage und ihre Beleglage rechtfertigen. Das kann bewusst geschehen, entsteht aber auch durch ungenaue Begriffe, einen zu weiten Bezugsrahmen oder fehlende Informationen.
Greenwashing bedeutet, dass Produkte, Dienstleistungen, Marken oder Unternehmen durch ihre Kommunikation umweltfreundlicher erscheinen, als ihre tatsächlichen Eigenschaften oder Leistungen rechtfertigen.
Der irreführende Eindruck kann durch falsche Versprechen entstehen, aber auch durch fehlende Informationen, vage Begriffe oder Bilder.
Greenwashing kann das Image eines ganzen Unternehmens betreffen, etwa wenn ein Konzern mit ökologischer Werbung für sein Kerngeschäft wirbt, obwohl dieses überwiegend klimaschädlich ist.
Die bekannteste Einteilung stammt von TerraChoice, einer kanadischen Beratungsgesellschaft für Umweltmarketing. In seiner Studie analysierte das Unternehmen Umweltbehauptungen auf Produkten in nordamerikanischen Supermärkten und identifizierte wiederkehrende Kommunikationsmuster.
Die folgenden vereinfachten Situationen zeigen typische Warnsignale. Ob eine konkrete Werbung irreführend ist, hängt von ihrer gesamten Gestaltung und den zugrunde liegenden Fakten ab.
„Umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sagen ohne Bezugsgröße und Erläuterung wenig aus. Seit dem 27. September 2026 können solche Begriffe als allgemeine Umweltaussagen nach Nr. 4a des UWG-Anhangs eingestuft werden.
Werden Umweltbegriffe verwendet, sollte auf demselben Werbeträger klar und gut sichtbar die Aussage präzisiert werden.
Bleibt die Aussage trotzdem allgemein, sollte dahinter eine anerkannte hervorragende Umweltleistung stehen. Etwa das EU-Umweltzeichen, ein staatlich anerkanntes Typ-I-Siegel wie der Blaue Engel oder eine Spitzenleistung nach EU-Recht (z. B. Energieeffizienzklasse A).
Besteht nur die Verpackung aus Recyclingmaterial, sollte es nicht so dargestellt werden, als bestünde das gesamte Produkt daraus. Ein echter Vorteil eines Bestandteils wird irreführend, wenn er aufs Ganze übertragen wird.
Nr. 4b des UWG-Anhangs untersagt es, die Umweltleistung eines einzelnen Aspekts als die des ganzen Produkts oder der gesamten Geschäftstätigkeit darzustellen.
Wird ein Siegel verwendet, das nicht von staatlichen Stellen festgesetzt ist oder kein geeignetes Zertifizierungssystem hat, ist das unzulässig.
Ein selbst gestaltetes Nachhaltigkeitssiegel kann unabhängige Kontrolle vortäuschen. Nach Nr. 2a des UWG-Anhangs muss ein Nachhaltigkeitssiegel deshalb auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein.
Siegel werden nicht als allgemeine Umweltaussage eingestuft, sondern nach Nr. 2a an ihrem Zertifizierungssystem gemessen.
Ein Produkt wird als „klimaneutral“ beworben, weil der Anbieter seine Emissionen durch Klimaschutzprojekte kompensiert. Die Aussage kann den Eindruck erwecken, das Produkt selbst verursache keine klimaschädlichen Emissionen. Für solche produktbezogenen Aussagen gelten zudem besondere gesetzliche Verbote.
Auch Bilder, Symbole, Marken- und Produktnamen können eine Umweltaussage vermitteln. Grüne Landschaften oder Begriffe wie „EcoLine“ sind daher nicht bloß Dekoration, wenn sie im geschäftlichen Kontext Erwartungen an Umweltwirkungen wecken. Ihre Wirkung ist im Gesamtzusammenhang der Kommunikation zu beurteilen.
Umweltwerbung darf keinen falschen oder irreführenden Eindruck vermitteln. Im deutschen Wettbewerbsrecht können entsprechende Aussagen insbesondere als irreführende geschäftliche Handlungen nach §§ 5 und 5a UWG oder, seit dem 27. September 2026, als verbrauchergerichtete Praktiken nach neuen Tatbeständen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst werden. Welche Norm einschlägig ist, hängt von Aussage, Kontext, Gestaltung, Adressaten und Nachweisen ab.
Zu den neuen Verboten gehören speziell Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung, bestimmte allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung sowie Umweltversprechen, die einen Teilaspekt auf das gesamte Produkt oder Unternehmen übertragen. Verboten sind außerdem produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkungen, wenn sie auf Emissionskompensation beruhen.
Die neuen Anhangstatbestände gelten nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, also B2C‑Kommunikation. Reine B2B-Kommunikation fällt nicht unter diese schwarze Liste, kann jedoch nach den allgemeinen Regeln über irreführende geschäftliche Handlungen beurteilt werden.
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Nein. Irreführende Umweltkommunikation kann auch durch unklare Zuständigkeiten, veraltete Nachweise oder eine missverständliche Gestaltung entstehen. Für die Lauterkeitsrechtsbewertung ist eine Täuschungsabsicht nicht bei jedem Tatbestand erforderlich. Deshalb ist ein geregelter Freigabe- und Aktualisierungsprozess wichtiger als die bloße Frage nach der Absicht.
Nein. Unternehmen können tatsächliche Umweltleistungen kommunizieren. Greenwashing entsteht, wenn die Aussage oder Gestaltung einen besseren Umwelteindruck vermittelt, als es die Fakten rechtfertigen.
Ja. Eine Verpackung kann etwa Recyclingmaterial enthalten. Wird dieser Vorteil so dargestellt, als sei das gesamte Produkt besonders umweltfreundlich, kann trotzdem ein irreführender Eindruck entstehen.
Verbraucherinnen und Verbraucher können verdächtige Umweltwerbung beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale melden. Hilfreich sind die konkrete Werbeaussage, ihre Fundstelle und ein Screenshot.
Viele Menschen berücksichtigen Umweltaspekte bei ihrer Kaufentscheidung. Für Unternehmen entsteht dadurch ein Anreiz, ihre Angebote als besonders umweltfreundlich darzustellen. Greenwashing liegt vor, wenn dieses Bild über die tatsächliche Leistung hinausgeht. Verbraucherinnen und Verbraucher können die Angaben häufig nur schwer überprüfen, weil ihnen die Daten und/oder das Fachwissen dafür fehlen.
Irreführende Umweltversprechen erschweren fundierte Kaufentscheidungen: Ein vermeintlich umweltfreundliches Angebot hält möglicherweise nicht, was seine Werbung erwarten lässt. Gleichzeitig geraten Unternehmen, die tatsächlich in bessere Umweltleistungen investieren, gegenüber bloß gut vermarkteten Angeboten ins Hintertreffen. Werden falsche oder übertriebene Versprechen aufgedeckt, kann zudem das Vertrauen in Umweltkommunikation insgesamt leiden.
Der Ausdruck verbindet „green“ mit „Whitewashing“, also dem Beschönigen oder Verdecken problematischer Tatsachen.
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Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825; BGBl. 2026 I Nr. 43; BT-Drs. 21/1855; Verordnung (EU) 2017/2394. Stand: September 2026.