EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der EmpCo-Richtlinie verschärft die Europäische Union den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführender Umweltwerbung. Sie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft; die neuen nationalen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Für Unternehmen ist jetzt vor allem entscheidend, welche Aussagen in den B2C-Anwendungsbereich fallen und welche Voraussetzungen die einzelnen Tatbestände haben.

Was regelt die EmpCo-Richtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 trägt den amtlichen Titel „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Sie ändert zwei bestehende Richtlinien: Artikel 1 ergänzt die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Artikel 2 die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.

Artikel 1 bringt neue Begriffsbestimmungen, Regeln für Zukunftsaussagen und Produktvergleiche sowie neue Einträge in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG. Artikel 2 ergänzt vorvertragliche Informationen, unter anderem zu Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit. Diese Informationspflichten sind von den Verboten für irreführende Werbung zu unterscheiden.

Die formalen Eckdaten

MerkmalAngabe
Annahme28. Februar 2024
Veröffentlichung im Amtsblatt6. März 2024, ABl. L, 2024/825
Inkrafttreten26. März 2024
Umsetzungsfrist27. März 2026
Anwendungsdatum27. September 2026

Die Richtlinie selbst enthält weder einen Artikel 13 zu Sanktionen noch einen eigenen Bußgeldkatalog. Bezeichnungen wie 2a, 4a, 4b, 4c und 10a sind Nummern des geänderten Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, keine Artikel der EmpCo-Richtlinie.

Die wichtigsten neuen Verbote

Die neuen Anhangstatbestände gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Sie greifen ohne weitere Einzelfallabwägung, wenn sämtliche Merkmale des jeweiligen Tatbestands vorliegen.

Allgemeine Umweltaussagen nach Nr. 4a

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ können allgemeine Umweltaussagen sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. Wer eine solche Aussage verwendet, muss die zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Als Bezugspunkte kommen das EU-Umweltzeichen, anerkannte Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I und Umwelthöchstleistungen nach anderem Unionsrecht in Betracht.

Aussagen auf Nachhaltigkeitssiegeln sind von der Definition der allgemeinen Umweltaussage ausgenommen. Das macht sie nicht automatisch zulässig, denn für Siegel gilt Nr. 2a.

Irreführende Reichweite nach Nr. 4b

Eine Umweltaussage darf nicht das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen, wenn nur ein Teilaspekt gemeint ist. Besteht beispielsweise nur die Verpackung aus Recyclingmaterial, sollte die Kommunikation diesen Bezug ausdrücklich nennen und nicht das ganze Produkt als „aus recyceltem Material“ darstellen.

Produktbezogene Kompensationsaussagen nach Nr. 4c

Nr. 4c erfasst Aussagen, die sich auf Treibhausgaskompensation gründen und einem Produkt neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen zuschreiben. Ein als „klimaneutral durch Kompensation“ beworbenes Produkt kann deshalb unmittelbar unter den Tatbestand fallen. Aussagen über ein Unternehmen als Ganzes liegen außerhalb des engen Anwendungsbereichs von Nr. 4c, können aber nach den allgemeinen Irreführungsregeln zu beurteilen sein.

Über Investitionen in Umweltinitiativen darf sachlich berichtet werden, solange die Darstellung nicht irreführt. Dabei sollten das Projekt, der eigene Beitrag und die weiterhin entstehenden Emissionen voneinander getrennt dargestellt werden.

Nachhaltigkeitssiegel nach Nr. 2a

Ein Nachhaltigkeitssiegel muss auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein. Für ein Zertifizierungssystem verlangt das Gesetz mehrere Voraussetzungen: öffentlich einsehbare und diskriminierungsfreie Teilnahmebedingungen, fachlich entwickelte Anforderungen, Verfahren bei Verstößen sowie eine unabhängige Überwachung. Ein hausintern entworfenes Siegel ohne ein solches System erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Gesetzliche Anforderungen und Obsoleszenz

Nr. 10a untersagt es, unionsrechtliche Anforderungen, die für sämtliche Produkte einer Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Die Obsoleszenzregeln betreffen unter anderem nachteilige Softwareaktualisierungen, falsche Angaben zur Notwendigkeit von Aktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit sowie den vorzeitigen Austausch oder die Kompatibilität von Betriebsstoffen. Im deutschen UWG stehen diese Regeln gebündelt in Nr. 23d Buchstaben a bis g.

Zukunftsaussagen: mehr als ein Zieldatum

Wer gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer künftigen Umweltleistung wirbt, etwa „Netto-Null bis 2030“, benötigt nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen. Hinzukommen muss ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan. Er muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere erforderliche Elemente wie die Zuweisung von Ressourcen enthalten. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss die Fortschritte regelmäßig überprüfen, und seine Erkenntnisse müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich sein.

Wie Deutschland die Richtlinie umsetzt

Deutschland setzt die beiden Änderungsbereiche der EmpCo-Richtlinie auf getrennten Wegen um. Artikel 1 wird durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, das am 19. Februar 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 43 verkündet wurde und grundsätzlich am 27. September 2026 in Kraft tritt. Die verbraucher- und versicherungsvertragsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 2 werden über gesonderte Vorschriften umgesetzt.

Im UWG stehen ab dem Anwendungsdatum insbesondere neue Definitionen in § 2 Abs. 2, neue Fallgruppen in § 5 Abs. 2 und 3, Informationsanforderungen für bestimmte Vergleichsdienste in § 5b Abs. 3a und die neuen Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d Buchstaben a bis g im Anhang zu § 3 Abs. 3.

EmpCo und Green Claims Directive

EmpCo ist geltendes EU-Recht. Die vorgeschlagene Green Claims Directive sollte sie durch ein spezielleres Verfahren zur vorherigen Begründung und Verifizierung ausdrücklicher Umweltaussagen ergänzen. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist seit dem Stopp der Verhandlungen im Juni 2025 faktisch stillgelegt, formell jedoch nicht abgeschlossen. Daher gibt es derzeit weder eine allgemeine vorherige Genehmigungspflicht für Umweltaussagen noch ein zentrales EU-Register verifizierter Aussagen.

Für welche Kommunikation gilt das?

Die neuen Anhangstatbestände und die besonderen Regeln für Zukunftsaussagen richten sich an B2C-Kommunikation. Erfasst sein können Produktseiten, Verpackungen, Anzeigen, Social Media, Newsletter, Markennamen, Produktbezeichnungen, Siegel und bildliche Darstellungen. Eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen besteht insoweit nicht. Reine B2B-Kommunikation fällt nicht unter diese verbraucherbezogenen Tatbestände, kann aber weiterhin an den allgemeinen Irreführungsvorschriften gemessen werden.

Bußgelder: die Vier-Prozent-Grenze richtig einordnen

§ 19 UWG n. F. begründet kein automatisches Bußgeld für jeden Verstoß gegen einen neuen Anhangstatbestand. Die Vorschrift betrifft Verletzungen von Verbraucherinteressen bei weitverbreiteten Verstößen, die im Rahmen koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.

KonstellationMöglicher Höchstbetrag
Grundfall nach § 19 Abs. 2 UWG n. F.50.000 Euro
Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro4 % des Umsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten
Keine Anhaltspunkte für eine Umsatzschätzungzwei Millionen Euro

Unabhängig davon können insbesondere Unterlassungsansprüche und Abmahnungen relevant werden. Welche Folgen im Einzelfall drohen, hängt vom Sachverhalt und vom jeweiligen Verfahren ab.

Vorbereitung in fünf Schritten

  1. Kommunikation erfassen. Nehmen Sie Aussagen in Texten, Bildern, Produktnamen, Siegeln und Verpackungen auf.
  2. Bezugsbereich klären. Halten Sie fest, ob eine Aussage das Produkt, die Verpackung, den Versand oder das Unternehmen betrifft.
  3. Belege zuordnen. Verknüpfen Sie konkrete Aussagen mit aktuellen Messwerten, Zertifikaten, Methoden und Bezugsgrößen.
  4. Zukunftsziele absichern. Dokumentieren Sie Verpflichtung, Zeitplan, messbare Ziele, Ressourcen, unabhängige Kontrolle und Veröffentlichung der Kontrollergebnisse.
  5. Freigabeprozess anpassen. Lassen Sie neue B2C-Kommunikation vor der Veröffentlichung fachlich und bei Bedarf anwaltlich beurteilen.

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Fazit

EmpCo schafft für B2C-Umweltkommunikation präzisere Grenzen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Aussage sachlich gemeint ist, sondern wie konkret sie formuliert wird, worauf sie sich bezieht und welche Nachweise vorhanden sind. Unternehmen sollten ihre Kommunikation deshalb vor dem 27. September 2026 systematisch erfassen, priorisieren und in einen belastbaren Freigabeprozess überführen.

Häufige Frage

Ab wann sind die neuen Regeln anzuwenden?

Die EmpCo-Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsvorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen. Anzuwenden sind sie ab dem 27. September 2026.

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Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825; BGBl. 2026 I Nr. 43; BT-Drs. 21/1855; Verordnung (EU) 2017/2394. Stand: September 2026.

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Transparenz Green Claims Compliance EU Test

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