Das Wichtigste zur EmpCo-Richtlinie auf einen Blick:
In diesem Blogbeitrag finden Sie die wichtigsten Fristen der EmpCo-Richtlinie, die neuen Regeln für die Umweltwerbung sowie praktische Hinweise für die Umsetzung im Marketing.
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie verschärft die europäischen Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken und Verbraucherrechte. Sie betrifft damit sowohl Werbung als auch Informationen, die Verbraucher vor einem Kauf erhalten.
Neben Umweltkommunikation geht es um soziale Produkteigenschaften, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen. Die Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie umfassen zusätzliche vorvertragliche Informationen.
Für Marketingteams sind vor allem die schärferen Regeln für Umweltversprechen relevant.
| Datum | Bedeutung |
| 26. März 2024 | Inkrafttreten der EU-Richtlinie. |
| 27. März 2026 | Frist für die Mitgliedstaaten, die Umsetzungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen. |
| 27. September 2026 | Anwendungsbeginn der nationalen Umsetzungsvorschriften; in Deutschland Inkrafttreten der wesentlichen neuen UWG-Regeln. |
Für die aktuelle Umweltwerbung ist entscheidend: Der Anwendungsbeginn liegt bereits zurück. Prüfen Sie deshalb auch Inhalte, die schon länger online stehen.
Kurze Antwort: Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht.
Bereits veröffentlichte Website-Texte oder bedruckte Verpackungen sind nicht pauschal von den neuen Regeln ausgenommen.
Der Bundestag hat am 24. September 2026 eine Sonderregelung für bestimmte Bestandswaren beschlossen.
Sie betrifft Waren, die vor dem 27. September 2026 in Umlauf gebracht wurden.
Bei bestimmten Ansprüchen auf Beseitigung oder Unterlassung sollen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu gehören die Schwere des Verstoßes und bisherige Bemühungen, ihn zu beheben. Auch Kosten und Umweltbelastungen sollen eine Rolle spielen.
Ob Bestandswaren weiterverkauft werden dürfen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Für Unternehmen bedeutet das:
Die neuen verbraucherbezogenen Vorschriften betreffen Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern werben oder Waren und Dienstleistungen anbieten. Dazu zählen Hersteller, Marken, Händler, Onlineshops und Dienstleister. Auch kleine Unternehmen müssen die Anforderungen ihrer B2C-Kommunikation beachten.
Eine Umweltaussage kann durch Worte, Bilder, Symbole oder Produkt- und Markennamen vermittelt werden.
Prüfen Sie Produktseiten, Verpackungen, Anzeigen, Social-Media-Beiträge und Newsletter.
Maßgeblich ist, was die Darstellung vermittelt.
Was rechtlich als Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel gilt, ist in § 2 UWG definiert.
Obwohl die EmpCo-Richtlinie dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern dient, müssen Umweltaussagen auch in der Kommunikation mit Geschäftskunden (B2B) belegbar sein und dürfen nicht in die Irre führen. Unternehmen im B2B‑Bereich sollten prüfen, ob sie gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG verstoßen.
Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG legt fest, welche Umweltwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unzulässig ist. Dazu gehören die folgenden Fälle:
Die folgenden fiktiven Beispiele zeigen, wie Aussagen präziser und leichter prüfbar werden. Die Alternativen sind Formulierungsansätze: Zahlen, Bezugsbereiche und Nachweise müssen im konkreten Fall stimmen. Eine präzisere Aussage kann durch Bilder, Siegel oder den übrigen Seitentext weiterhin einen irreführenden Gesamteindruck erzeugen. Maßgeblich sind auch die Irreführungsregeln in § 5 UWG.
Vom Umweltversprechen zur überprüfbaren Aussage
| Ausgangsaussage | Prüfproblem | Mögliche Präzisierung | Benötigter Nachweis |
| „Unsere Flasche ist nachhaltig.“ | Welche Eigenschaft und welcher Bestandteil sind gemeint? | „Der Flaschenkörper enthält 30 % recycelten Kunststoff, bezogen auf sein Kunststoffgewicht. Verschluss und Etikett sind ausgenommen.“ | Materialdaten und Berechnung des Anteils für die beworbene Ausführung. |
| „Unsere Produktion verursacht deutlich weniger CO₂.“ | Vergleichsjahr, Standort und Berechnung fehlen. | „Die erfassten Treibhausgasemissionen unseres Standorts X sind 2025 gegenüber 2020 um 20 % gesunken.“ | Vergleichbare Bilanzen, erläuterte Systemgrenzen, Methode und Veränderungen der Produktionsmenge. |
| „Dieses Produkt ist klimaneutral“, begründet mit Kompensationszertifikaten. | Dem Produkt wird durch Kompensation eine neutrale Klimawirkung zugeschrieben. | Den Neutralitätsclaim entfernen. Einen tatsächlichen Projektbeitrag separat beschreiben: „Wir haben 2025 das Projekt X mit 10.000 Euro unterstützt.“ | Zahlungs- und Projektbelege mit klarer Trennung von Produktwirkung und Projektförderung. |
| „Bis 2030 werden wir emissionsfrei.“ | Reichweite, Zwischenziele und Umsetzung bleiben offen. | Ein konkret abgegrenztes Ziel mit veröffentlichtem Umsetzungsplan, Ressourcen, Terminen und unabhängigen Prüfergebnissen erläutern. | Plan, messbare Ziele, Ressourcenzuweisung und regelmäßige externe Überprüfung. |
Prüfen Sie jede Aussage dort, wo sie erscheint: Ein erklärender Absatz auf einer anderen Unterseite korrigiert nicht automatisch den Eindruck einer Produktseite oder Anzeige.
EmpCo betrifft auch Informationen vor dem Kauf, deshalb sollten Produktseiten und der Bestellablauf geprüft werden. Für Fernabsatzverträge regelt Artikel 246a § 1 EGBGB unter anderem:
Gewährleistung und freiwillige Herstellergarantie sind unterschiedliche Rechte. Welche Angaben nötig sind, hängt vom Produkt und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Nach Artikel 246a § 4 EGBGB müssen die Informationen vor der Vertragserklärung klar und verständlich bereitstehen.
Ein Ziel wie „emissionsfrei bis 2030“ braucht mehr als eine Jahreszahl.
Nach § 5 Absatz 3 Nr. 4 UWG sind klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen erforderlich.
Ein Umsetzungsplan muss messbare Ziele, Fristen und notwendige Ressourcen enthalten. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss ihn regelmäßig überprüfen, die Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Organisieren Sie die Prüfung nach Aussagen und Fundstellen. So lassen sich Korrekturen über Website, Shop und Kampagnen hinweg nachverfolgen.
Der EmpCo Manager kann Websites automatisiert nach möglichen umweltbezogenen Aussagen durchsuchen und Fundstellen probabilistisch nach Risikostufe und Konfidenzwert priorisieren. Das kann die Bestandsaufnahme und interne Dokumentation unterstützen, ersetzt aber keine rechtliche Einzelfallprüfung. Website kostenfrei scannen.
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EmpCo schafft für B2C-Umweltkommunikation präzisere Grenzen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Aussage sachlich gemeint ist, sondern wie konkret sie formuliert wird, worauf sie sich bezieht und welche Nachweise vorhanden sind. Unternehmen sollten ihre Kommunikation deshalb vor dem 27. September 2026 systematisch erfassen, priorisieren und in einen belastbaren Freigabeprozess überführen.
Die EmpCo-Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsvorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen. Anzuwenden sind sie seit dem 27. September 2026.
EmpCo ist eine EU‑Richtlinie. Ihre Vorgaben werden durch nationale Vorschriften umgesetzt. In Deutschland stehen die neuen Regeln für Umweltwerbung im UWG.
Deutschland hat die Regeln für Umweltwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die wesentlichen Änderungen gelten seit dem 27. September 2026. Das UWG legt damit fest, welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Unternehmen verwenden dürfen. Die zusätzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern werden in einem gesonderten Gesetz geregelt. Quelle: UWG-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 43.
Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen und umgesetzt. Die vorgeschlagene Green-Claims-Directive ist ein separates Gesetzgebungsverfahren zur Begründung und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen. Sie darf nicht als bereits geltende zusätzliche Richtlinie dargestellt werden. Das Verfahrensdossier des Europäischen Parlaments führt das Verfahren momentan als ausstehend. (Stand: 07.10.26)
Aus der EmpCo-Richtlinie folgt keine allgemeine Pflicht, jede Umweltaussage vorab extern genehmigen zu lassen.
Ja. Die beschriebenen Regeln für B2C-Umweltwerbung gelten auch für kleine Unternehmen. Entscheidend ist die Kommunikation gegenüber Verbrauchern.
Ja. Prüfen Sie auch bereits veröffentlichte Produktseiten, Landingpages und Kampagnen. Ihr Veröffentlichungsdatum schafft keine pauschale Ausnahme für laufende Werbung.
Eine pauschale Freigabe lässt sich daraus nicht ableiten. Wichtig sind die konkrete Aussage, das Inverkehrbringen der Ware und der aktuelle Gesetzgebungsstand. Die am 24. September beschlossene Sonderregelung ist im Abschnitt zu Bestandswaren eingeordnet.
Unzulässige Umweltwerbung kann zu Abmahnungen und Ansprüchen führen, die Werbung zu unterlassen. Ein Bußgeld von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes droht jedoch nicht automatisch bei jedem EmpCo-Verstoß.
Bußgelder nach § 19 UWG setzen bestimmte weitverbreitete Verstöße und eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme voraus. Der Grundrahmen beträgt bis zu 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro maßgeblichem Jahresumsatz sind bis zu vier Prozent möglich. Dafür zählt der Umsatz des vorhergehenden Geschäftsjahres in den betroffenen EU‑Mitgliedstaaten. Ist auch eine Umsatzschätzung mangels Anhaltspunkten nicht möglich, beträgt das Höchstmaß zwei Millionen Euro. Quelle: § 19 UWG.
Hinweis: Alle Inhalte auf dieser Website dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen.
Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825; BGBl. 2026 I Nr. 43; BT-Drs. 21/1855; Verordnung (EU) 2017/2394. Stand: September 2026.