EmpCo-Richtlinie: Was seit September 2026 für Unternehmen gilt

EmpCo-Richtlinie: Was seit September 2026 für Unternehmen gilt

Das Wichtigste zur EmpCo-Richtlinie auf einen Blick:

  • Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 stärkt den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
  • Sie soll Greenwashing eindämmen und verpflichtet Unternehmen dazu, die Umweltvorteile ihrer Produkte und Leistungen nicht irreführend darzustellen.
  • In Deutschland gelten die neuen Regeln für Umweltwerbung seit dem 27. September 2026 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Unternehmen müssen ihre Umweltversprechen, Nachhaltigkeitssiegel und produktbezogenen Klimaneutralitätsaussagen überprüfen.

In diesem Blogbeitrag finden Sie die wichtigsten Fristen der EmpCo-Richtlinie, die neuen Regeln für die Umweltwerbung sowie praktische Hinweise für die Umsetzung im Marketing.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie verschärft die europäischen Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken und Verbraucherrechte. Sie betrifft damit sowohl Werbung als auch Informationen, die Verbraucher vor einem Kauf erhalten.

Neben Umweltkommunikation geht es um soziale Produkteigenschaften, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen. Die Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie umfassen zusätzliche vorvertragliche Informationen.

Für Marketingteams sind vor allem die schärferen Regeln für Umweltversprechen relevant.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

DatumBedeutung
26. März 2024Inkrafttreten der EU-Richtlinie.
27. März 2026Frist für die Mitgliedstaaten, die Umsetzungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen.
27. September 2026Anwendungsbeginn der nationalen Umsetzungsvorschriften; in Deutschland Inkrafttreten der wesentlichen neuen UWG-Regeln.

Für die aktuelle Umweltwerbung ist entscheidend: Der Anwendungsbeginn liegt bereits zurück. Prüfen Sie deshalb auch Inhalte, die schon länger online stehen.

Gibt es eine Übergangsfrist für die EmpCo-Richtlinie?

Kurze Antwort: Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht.

Bereits veröffentlichte Website-Texte oder bedruckte Verpackungen sind nicht pauschal von den neuen Regeln ausgenommen.

Der Bundestag hat am 24. September 2026 eine Sonderregelung für bestimmte Bestandswaren beschlossen. 
Sie betrifft Waren, die vor dem 27. September 2026 in Umlauf gebracht wurden.

Bei bestimmten Ansprüchen auf Beseitigung oder Unterlassung sollen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu gehören die Schwere des Verstoßes und bisherige Bemühungen, ihn zu beheben. Auch Kosten und Umweltbelastungen sollen eine Rolle spielen.

Ob Bestandswaren weiterverkauft werden dürfen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Website und Shop prüfen – auch Inhalte, die schon länger online stehen.
  • Bestandswaren mit problematischen Aussagen separat dokumentieren.
  • Bei laufender Onlinewerbung nicht auf eine vermeintliche Schonfrist verlassen.

Für welche Unternehmen gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die neuen verbraucherbezogenen Vorschriften betreffen Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern werben oder Waren und Dienstleistungen anbieten. Dazu zählen Hersteller, Marken, Händler, Onlineshops und Dienstleister. Auch kleine Unternehmen müssen die Anforderungen ihrer B2C-Kommunikation beachten.

Eine Umweltaussage kann durch Worte, Bilder, Symbole oder Produkt- und Markennamen vermittelt werden.

Prüfen Sie Produktseiten, Verpackungen, Anzeigen, Social-Media-Beiträge und Newsletter. 
Maßgeblich ist, was die Darstellung vermittelt.

Was rechtlich als Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel gilt, ist in § 2 UWG definiert.

Gilt die EmpCo-Richtlinie auch im B2B-Bereich?

Die neuen Verbote im UWG-Anhang gelten nur für Werbung gegenüber Verbrauchern.

Im B2B-Bereich gilt aber weiterhin das allgemeine Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG. Umweltaussagen gegenüber Geschäftskunden müssen also ebenfalls zutreffen und belegbar sein. 

Richtet sich Werbung zumindest teilweise auch an Verbraucher, gelten die neuen Regeln vollständig.

Welche Umweltwerbung verbietet die EmpCo-Richtlinie?

Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG legt fest, welche Umweltwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unzulässig ist. Dazu gehören die folgenden Fälle:

  • Allgemeine Umweltaussagen: Aussagen wie „umweltfreundlich“ brauchen einen Nachweis. (Nr. 4a).
  • Übertriebene Reichweite: Ein Vorteil der Verpackung darf nicht als Umweltvorteil des eigentlichen Produkts dargestellt werden (Nr. 4b).
  • Kompensationsbasierte Produktwerbung: Verboten sind Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkungen eines Produkts, die auf Kompensation beruhen (Nr. 4c).
  • Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein (Nr. 2a).
  • Gesetzliche Selbstverständlichkeiten: Allgemein geltende gesetzliche Produktanforderungen dürfen nicht als Besonderheit des eigenen Angebots beworben werden (Nr. 10a).

 

EmpCo-Richtlinie: Beispiele für Websites und Produktseiten

Die folgenden fiktiven Beispiele zeigen, wie Aussagen präziser und leichter prüfbar werden. Die Alternativen sind Formulierungsansätze: Zahlen, Bezugsbereiche und Nachweise müssen im konkreten Fall stimmen. Eine präzisere Aussage kann durch Bilder, Siegel oder den übrigen Seitentext weiterhin einen irreführenden Gesamteindruck erzeugen. Maßgeblich sind auch die Irreführungsregeln in § 5 UWG.

Vom Umweltversprechen zur überprüfbaren Aussage

AusgangsaussagePrüfproblemMögliche PräzisierungBenötigter Nachweis
„Unsere Flasche ist nachhaltig.“Welche Eigenschaft und welcher Bestandteil sind gemeint?„Der Flaschenkörper enthält 30 % recycelten Kunststoff, bezogen auf sein Kunststoffgewicht. Verschluss und Etikett sind ausgenommen.“Materialdaten und Berechnung des Anteils für die beworbene Ausführung.
„Unsere Produktion verursacht deutlich weniger CO₂.“Vergleichsjahr, Standort und Berechnung fehlen.„Die erfassten Treibhausgasemissionen unseres Standorts X sind 2025 gegenüber 2020 um 20 % gesunken.“Vergleichbare Bilanzen, erläuterte Systemgrenzen, Methode und Veränderungen der Produktionsmenge.
„Dieses Produkt ist klimaneutral“, begründet mit Kompensationszertifikaten.Dem Produkt wird durch Kompensation eine neutrale Klimawirkung zugeschrieben.Den Neutralitätsclaim entfernen. Einen tatsächlichen Projektbeitrag separat beschreiben: „Wir haben 2025 das Projekt X mit 10.000 Euro unterstützt.“Zahlungs- und Projektbelege mit klarer Trennung von Produktwirkung und Projektförderung.
„Bis 2030 werden wir emissionsfrei.“Reichweite, Zwischenziele und Umsetzung bleiben offen.Ein konkret abgegrenztes Ziel mit veröffentlichtem Umsetzungsplan, Ressourcen, Terminen und unabhängigen Prüfergebnissen erläutern.Plan, messbare Ziele, Ressourcenzuweisung und regelmäßige externe Überprüfung.

Prüfen Sie jede Aussage dort, wo sie erscheint: Ein erklärender Absatz auf einer anderen Unterseite korrigiert nicht automatisch den Eindruck einer Produktseite oder Anzeige.

Welche Verbraucherinformationen müssen Onlineshops ergänzen?

EmpCo betrifft auch Informationen vor dem Kauf, deshalb sollten Produktseiten und der Bestellablauf geprüft werden. Für Fernabsatzverträge regelt Artikel 246a § 1 EGBGB unter anderem:

  • Gesetzliche Gewährleistung: Händler müssen Kunden mit einem vorgegebenen, EU-weit einheitlichen Hinweis über ihre gesetzlichen Rechte bei mangelhaften Waren informieren. Dieser Hinweis muss hervorgehoben dargestellt werden.
  • Haltbarkeitsgarantie: Gibt der Hersteller eine kostenlose Garantie, die länger als zwei Jahre gilt, müssen Händler die vorgegebene EU-Kennzeichnung verwenden, wenn der Hersteller ihnen die nötigen Informationen bereitstellt. Die Kennzeichnung zeigt die Garantiedauer und weist darauf hin, dass auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen.
  • Softwareupdates: Bei digitalen Produkten und Waren ist die Mindestdauer der bereitgestellten Aktualisierungen anzugeben, sofern der Hersteller oder Anbieter diese Informationen angibt.
  • Reparierbarkeit: Bei Produkten, die einen Reparierbarkeitswert nach EU-Vorgaben haben, muss dieser angegeben werden. Andernfalls sind, wenn diese vom Hersteller vorliegen, folgende Angaben erforderlich:
    • Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Bestellmöglichkeit von Ersatzteilen
    • Reparatur- und Wartungsanleitungen
    • mögliche Reparatureinschränkungen

Gewährleistung und freiwillige Herstellergarantie sind unterschiedliche Rechte. Welche Angaben nötig sind, hängt vom Produkt und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Nach Artikel 246a § 4 EGBGB müssen die Informationen vor der Vertragserklärung klar und verständlich bereitstehen.

Was gilt für zukünftige Umweltziele?

Ein Ziel wie „emissionsfrei bis 2030“ braucht mehr als eine Jahreszahl.

Nach § 5 Absatz 3 Nr. 4 UWG sind klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen erforderlich.

Ein Umsetzungsplan muss messbare Ziele, Fristen und notwendige Ressourcen enthalten. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss ihn regelmäßig überprüfen, die Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

EmpCo-Richtlinie im Marketing umsetzen: Checkliste

Organisieren Sie die Prüfung nach Aussagen und Fundstellen. So lassen sich Korrekturen über Website, Shop und Kampagnen hinweg nachverfolgen.

  1. Aussagen erfassen: Sammeln Sie Umweltversprechen, Bilder und Siegel aus Produktseiten, Anzeigen, Verpackungen und weiteren Kanälen.
  2. Bezug dokumentieren: Betrifft die Aussage das Produkt, seine Verpackung, den Versand oder das Unternehmen? Benennen Sie diesen Bezug direkt bei der Aussage.
  3. Nachweise zuordnen: Halten Sie Quelle, Bezugsgröße, Methode, Gültigkeitszeitraum und verantwortliche Person fest. Ein vorhandenes Dokument muss zur konkreten Aussage passen.
  4. Prüffälle priorisieren: Beginnen Sie mit pauschalen Umweltversprechen, kompensationsbasierten Produktclaims, eigenen Siegeln und Zukunftszielen.
  5. Freigabe und Wiedervorlage festlegen: Dokumentieren Sie Änderungen und prüfen Sie Aussagen erneut, wenn sich Produkte, Nachweise oder Kampagnen ändern.

Hinweis zum EmpCo Manager

Der EmpCo Manager kann Websites automatisiert nach möglichen umweltbezogenen Aussagen durchsuchen und Fundstellen probabilistisch nach Risikostufe und Konfidenzwert priorisieren. Das kann die Bestandsaufnahme und interne Dokumentation unterstützen, ersetzt aber keine rechtliche Einzelfallprüfung. Website kostenfrei scannen.

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Fazit

EmpCo schafft für B2C-Umweltkommunikation präzisere Grenzen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Aussage sachlich gemeint ist, sondern wie konkret sie formuliert wird, worauf sie sich bezieht und welche Nachweise vorhanden sind. Unternehmen sollten ihre Kommunikation deshalb vor dem 27. September 2026 systematisch erfassen, priorisieren und in einen belastbaren Freigabeprozess überführen.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Ist EmpCo eine Richtlinie oder eine Verordnung?

EmpCo ist eine EU‑Richtlinie. Ihre Vorgaben werden durch nationale Vorschriften umgesetzt. In Deutschland stehen die neuen Regeln für Umweltwerbung im UWG.

Wie wurde die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

Die Regeln für Umweltwerbung wurden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die wesentlichen Änderungen gelten seit dem 27. September 2026. EmpCo betrifft daneben auch Verbraucherinformationen, etwa zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Diese erläutern wir weiter oben im Abschnitt „Welche Verbraucherinformationen müssen Onlineshops ergänzen?“.

Was unterscheidet EmpCo von der Green-Claims-Directive?

Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen und umgesetzt. Die vorgeschlagene Green-Claims-Directive ist ein separates Gesetzgebungsverfahren zur Begründung und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen. Sie darf nicht als bereits geltende zusätzliche Richtlinie dargestellt werden. Das Verfahrensdossier des Europäischen Parlaments führt das Verfahren momentan als ausstehend. (Stand: 07.10.26)

Aus der EmpCo-Richtlinie folgt keine allgemeine Pflicht, jede Umweltaussage vorab extern genehmigen zu lassen.

Gelten die neuen Regeln auch für ältere Website-Texte?

Ja, prüfen Sie auch bereits veröffentlichte Produktseiten, Landingpages und Kampagnen. Ihr Veröffentlichungsdatum schafft keine pauschale Ausnahme für laufende Werbung.

Darf ich bereits bedruckte Verpackungen weiterverwenden?

Eine pauschale Freigabe gibt es nicht. Entscheidend ist, welche Umweltaussage auf der Verpackung steht und ob die Ware bereits in Verkehr gebracht wurde. Bereits bedruckte, noch unbenutzte Verpackungen sind dabei von zuvor in Verkehr gebrachten Waren zu unterscheiden. Weitere Hinweise finden Sie im Abschnitt zu Übergangsfristen und Bestandswaren.

Welche Abmahnungen und Bußgelder drohen?

Unzulässige Umweltwerbung kann zu Abmahnungen und Ansprüchen führen, die Werbung zu unterlassen. Ein Bußgeld von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes droht jedoch nicht automatisch bei jedem EmpCo-Verstoß.

Bußgelder nach § 19 UWG setzen bestimmte weitverbreitete Verstöße und eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme voraus. Der Grundrahmen beträgt bis zu 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro maßgeblichem Jahresumsatz sind bis zu vier Prozent möglich. Dafür zählt der Umsatz des vorhergehenden Geschäftsjahres in den betroffenen EU‑Mitgliedstaaten. Ist auch eine Umsatzschätzung mangels Anhaltspunkten nicht möglich, beträgt das Höchstmaß zwei Millionen Euro. Quelle: § 19 UWG.

Hinweis: Alle Inhalte auf dieser Website dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen.

Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825; BGBl. 2026 I Nr. 43; BT-Drs. 21/1855; Verordnung (EU) 2017/2394. Stand: September 2026.

Tags:

Transparenz Green Claims Compliance EU

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