Vorspann: Nicht jede riskante Umweltaussage fällt unter einen Tatbestand der Schwarzen Liste. Ist eine konkrete Aussage falsch oder täuscht ihr Gesamteindruck über ein wesentliches Merkmal, kommt insbesondere § 5 Abs. 1 und 2 UWG in Betracht. Ab dem 27. September 2026 nennt das Gesetz ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte ausdrücklich.
§ 5a UWG regelt die Irreführung durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Für eine positive Aussage, die falsch ist oder einen unzutreffenden Eindruck vermittelt, ist dagegen § 5 UWG die passende Ausgangsnorm. Die neuen EmpCo-Regeln ändern daran nichts.
Ein Mobiltelefon wird etwa mit „langlebig konstruiert, Gehäuse zu 80 % wiederverwertbar“ beworben. Die Formulierung ist konkret und deshalb nicht ohne Weiteres eine allgemeine Umweltaussage nach Anhang Nr. 4a. Sie kann dennoch nach § 5 Abs. 1 und 2 UWG irreführend sein, wenn die Quote nicht stimmt, der Bezug auf das Gehäuse verschleiert wird oder „langlebig“ einen nicht belegten Vergleich nahelegt.
§ 5b UWG betrifft demgegenüber das Vorenthalten wesentlicher Informationen in ausdrücklich geregelten Konstellationen. Neu ist § 5b Abs. 3a UWG für bestimmte Dienste, die Produkte vergleichen und über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte informieren. Für eine gewöhnliche Umweltaussage ist diese Vorschrift kein allgemeiner Auffangtatbestand.
Die Tatbestände des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gelten gegenüber Verbrauchern stets als unzulässig, sobald ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören ab dem 27. September 2026 unter anderem allgemeine Umweltaussagen ohne die verlangte Grundlage nach Nummer 4a, Aussagen mit zu weiter Reichweite nach Nummer 4b und bestimmte produktbezogene Kompensationsaussagen nach Nummer 4c.
Außerhalb dieser Tatbestände bleibt die Einzelfallprüfung nach § 5 UWG. Dabei kommt es auf den Wortlaut, die Gestaltung, das beworbene Produkt, die angesprochenen Verkehrskreise und den Gesamteindruck an. Dass eine Aussage konkret formuliert ist, schützt sie nicht, wenn ihr Inhalt falsch oder zur Täuschung geeignet ist.
| Prüfebene | Kernfrage | Reichweite |
|---|---|---|
| Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG | Sind die Merkmale eines dort genannten Tatbestands erfüllt? | Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern |
| § 5 Abs. 1 und 2 UWG | Enthält die Handlung unwahre Angaben oder ist sie sonst zur Täuschung über ein wesentliches Merkmal geeignet? | Allgemeine Irreführungsprüfung, auch außerhalb der neuen Anhangstatbestände |
| § 5a und § 5b UWG | Werden wesentliche Informationen vorenthalten? | Informationspflichten und Irreführung durch Unterlassen |
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. erweitert die ausdrücklich genannten wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung. Dazu zählen dann auch ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Wiederverwertbarkeit. Falsche oder täuschende Angaben zu diesen Punkten werden damit ausdrücklich im Merkmalskatalog verankert.
Das bedeutet nicht, dass entsprechende Aussagen erst ab diesem Datum irreführend sein können. Die allgemeine Irreführung nach § 5 UWG gilt bereits zuvor. Ab dem Stichtag sind jedoch die neuen Formulierungen des § 5 sowie die neuen Tatbestände des Anhangs anzuwenden. Eine Abverkaufsfrist für bereits gestaltete Verpackungen oder Werbemittel sieht die Neuregelung nicht vor.
Auf einer Verpackung steht „Gehäuse zu 85 % wiederverwertbar“. Ob die Aussage nach § 5 UWG irreführend ist, hängt zunächst davon ab, was die Prozentangabe erfasst und ob sie sachlich zutrifft. Unternehmen sollten deshalb Berechnungsmethode, Bezugsgröße und technische Nachweise dokumentieren. Eine bestimmte Norm oder Untersuchung macht die Werbung nicht automatisch zulässig; entscheidend bleibt, ob der konkrete Aussagegehalt belegt wird.
Die Aussage „hält länger als vergleichbare Produkte“ lässt offen, welche Produkte verglichen wurden, unter welchen Bedingungen die Messung erfolgte und wie groß der Unterschied ist. Fehlt eine tragfähige Vergleichsgrundlage, kann der Gesamteindruck täuschen. Wird sogar eine konkrete Nutzungsdauer falsch behauptet, kann gegenüber Verbrauchern zusätzlich Anhang Nr. 23d einschlägig sein.
Auch Bilder und grafische Elemente können nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. Umweltaussagen vermitteln. Ob ein Produktfoto vor einer unberührten Berglandschaft tatsächlich eine bestimmte Umweltleistung behauptet, lässt sich nur anhand der gesamten Gestaltung beurteilen. Eine Naturszene ist nicht schon für sich unzulässig, kann aber zusammen mit Bezeichnungen, Farben oder Symbolen einen täuschenden Gesamteindruck erzeugen.
Vor der Veröffentlichung empfiehlt sich ein dokumentierter Abgleich:
Ein Wettbewerbsverstoß kann insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG auslösen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Schadensersatz, Gewinnabschöpfung und Geldbußen haben jeweils weitere Voraussetzungen. Die umsatzbezogene Geldbuße nach § 19 UWG n.F. folgt nicht automatisch aus jeder irreführenden Umweltaussage. Sie betrifft weitverbreitete Verstöße nach § 5c Abs. 1 UWG im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme; die konkrete Obergrenze richtet sich zudem nach den gesetzlichen Umsatz- und Bemessungsregeln.
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Nein. § 5a betrifft das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Für unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben ist grundsätzlich § 5 Abs. 1 und 2 UWG maßgeblich. Welche Norm im Einzelfall greift, hängt von Inhalt und Darstellung der Werbung ab.
Die EmpCo-bedingten Änderungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Die bereits geltenden allgemeinen Regeln gegen irreführende geschäftliche Handlungen bleiben davon unberührt.
Die Vorschrift betrifft Dienste, die Verbrauchern Produktvergleiche anbieten und dabei über ökologische oder soziale Merkmale oder Zirkularitätsaspekte informieren. Vergleichsmethode, einbezogene Produkte und Lieferanten sowie Maßnahmen zur Aktualisierung der Vergleichsinformationen können dann wesentliche Informationen sein.
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Quellen: UWG n.F. (BGBl. 2026 I Nr. 43), insbesondere § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b Abs. 3a und der Anhang zu § 3 Abs. 3; Richtlinie (EU) 2024/825. Stand: September 2026.