Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Vorgaben für Umweltwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen auf Basis von CO₂-Kompensation und bestimmte Nachhaltigkeitssiegel können dann unter neue Tatbestände im Anhang des UWG fallen.
Die maßgebliche Grundlage ist nicht die häufig genannte Green Claims Directive. Entscheidend sind die Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo, und ihre deutsche Umsetzung. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2026 I Nr. 43) setzt Artikel 1 der Richtlinie um. Artikel 2 wird durch gesonderte Änderungen verbraucher- und versicherungsvertragsrechtlicher Vorschriften umgesetzt. Die Green Claims Directive ist dagegen nicht in Kraft. Ihr Gesetzgebungsverfahren ist faktisch stillgelegt, formell aber noch offen.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 28. Februar 2024 | Datum der Richtlinie (EU) 2024/825 |
| 6. März 2024 | Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union |
| 26. März 2024 | Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie |
| 19. Februar 2026 | Verkündung des deutschen UWG-Änderungsgesetzes als BGBl. 2026 I Nr. 43 |
| 27. März 2026 | Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten |
| 27. September 2026 | Anwendung der neuen Greenwashing-Regeln |
Bis zum Anwendungsdatum sollten Unternehmen ihre verbrauchergerichtete Kommunikation erfassen und neu einordnen. Dazu gehören Aussagen auf Websites, Produktseiten und Verpackungen ebenso wie Anzeigen, Newsletter, Social-Media-Beiträge, Siegel, Markennamen und bildliche Darstellungen, sofern sie eine Umweltwirkung ausdrücklich oder stillschweigend vermitteln.
EmpCo ergänzt die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Deutschland übernimmt die neuen Verbote in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die dort genannten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sind ohne zusätzliche Einzelfallprüfung unzulässig, sobald sämtliche Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands erfüllt sind.
Bezeichnungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ gelten als allgemeine Umweltaussagen, wenn ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheint. Solche Aussagen setzen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung voraus. Als Bezugspunkte nennt das Regelwerk das EU-Umweltzeichen, anerkannte Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I und Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft Nachhaltigkeitssiegel: Aussagen auf einem Nachhaltigkeitssiegel fallen schon begrifflich nicht unter die allgemeine Umweltaussage nach Nr. 4a. Für das Siegel gelten stattdessen die eigenständigen Anforderungen der Nr. 2a.
Eine Aussage darf nicht das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen, wenn sie tatsächlich nur einen Teil betrifft. Die Formulierung „aus recyceltem Material“ kann daher problematisch sein, wenn lediglich die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Präziser ist es, den betroffenen Bestandteil und die Bezugsgröße direkt zu benennen.
Nr. 4c betrifft Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und einem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt zuschreiben. Eine Aussage wie „klimaneutrales Produkt durch CO₂-Kompensation“ fällt damit in den Kernbereich des Verbots. Unternehmensbezogene Kompensationsaussagen werden von Nr. 4c nicht erfasst, können aber nach den allgemeinen Irreführungsvorschriften des UWG zu bewerten sein.
Investitionen in Umweltinitiativen dürfen weiterhin kommuniziert werden, sofern die Darstellung nicht irreführt. Statt eine produktbezogene Neutralität zu behaupten, kann ein Unternehmen beispielsweise das konkrete Projekt, den finanziellen Beitrag und die weiterhin entstehenden Emissionen getrennt und nachvollziehbar benennen.
Ein Nachhaltigkeitssiegel muss auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein. Ein selbst entworfenes „Green“-Siegel ohne ein solches System genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Zertifizierungssystem muss für interessierte Unternehmen zu transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen sein. Seine Anforderungen sind unter Beteiligung geeigneter Fachleute und Interessenträger zu entwickeln. Außerdem braucht es Verfahren für Verstöße und den Entzug oder die Aussetzung des Siegels sowie eine unabhängige Überwachung auf Grundlage anerkannter Normen.
Anforderungen, die nach Unionsrecht für sämtliche Produkte einer Produktkategorie gelten, dürfen nicht als Besonderheit des eigenen Angebots präsentiert werden. Das betrifft beispielsweise Werbung mit einer Stofffreiheit, wenn der betreffende Stoff in dieser Produktkategorie ohnehin unionsweit verboten ist.
Weitere Verbote betreffen Waren mit digitalen Elementen, Haltbarkeitsangaben, Reparierbarkeit und Betriebsstoffe. Erfasst werden unter anderem zurückgehaltene Informationen über nachteilige Softwareaktualisierungen, die Darstellung bloßer Funktionsverbesserungen als notwendige Aktualisierungen, falsche Haltbarkeitsangaben und ein technisch nicht erforderlicher vorzeitiger Austausch von Betriebsstoffen.
Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ werden nicht über einen neuen Anhangstatbestand, sondern über § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. beurteilt. Erforderlich sind klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen. Sie müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgehalten sein, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente, etwa die Zuweisung von Ressourcen, enthält. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss den Fortschritt regelmäßig überprüfen; seine Erkenntnisse sind Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.
| Ausgangsaussage | Mögliche präzisere Kommunikation |
|---|---|
| „Klimaneutral durch Kompensation“ auf einem Produkt | Das unterstützte Klimaschutzprojekt, den Beitrag und die weiterhin entstehenden Produktemissionen getrennt darstellen. |
| „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich“ | Den belegbaren Aspekt konkret benennen, etwa Materialanteil, Bezugsgröße, Zertifizierung und Registriernummer. |
| Hausinternes „Green Pro“-Siegel | Ein geeignetes Zertifizierungssystem nutzen oder sachliche Einzelinformationen ohne siegelartige Vertrauenswirkung kommunizieren. |
Diese Beispiele sind allgemeine Orientierungshilfen. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von ihrem Wortlaut, dem Medium, der Gestaltung und den verfügbaren Nachweisen ab.
Die neuen Anhangstatbestände betreffen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, also B2C-Kommunikation. Eine allgemeine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen ist nicht vorgesehen. Reine B2B-Kommunikation fällt dagegen nicht unter die verbraucherbezogene schwarze Liste. Sie kann dennoch von den allgemeinen Irreführungsvorschriften des UWG erfasst werden.
Die oft genannte Geldbuße von bis zu 4 % des Umsatzes ist kein pauschales Bußgeld für jeden Verstoß gegen einen neuen Anhangstatbestand. § 19 UWG n. F. betrifft Verletzungen von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit weitverbreiteten Verstößen und koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/2394.
Daneben bleiben zivilrechtliche Folgen wie Unterlassungsansprüche und Abmahnungen relevant. Der konkrete Sanktionsrahmen hängt vom Verfahren und vom Sachverhalt ab.
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 19 UWG nennt das Gesetz insbesondere das Bundesamt für Justiz, in bestimmten Fällen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nach Landesrecht zuständige Behörden. Die Wettbewerbszentrale ist keine staatliche Behörde, sondern ein privatrechtlicher Verband, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zivilrechtlich vorgehen kann. Auch qualifizierte Verbraucherverbände und anspruchsberechtigte Wettbewerber können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche geltend machen.
Gerade auf umfangreichen Websites können relevante Aussagen auch in Alt-Texten, Grafiken und eingebetteten Bildern vorkommen. Der GreenClaims Manager kann Website-Inhalte automatisiert nach möglichen Fundstellen durchsuchen und Text-, Alt-Text- und Bildinhalte mit Risikostufen und Konfidenzwerten priorisieren. Die Ergebnisse dienen als Grundlage für interne Dokumentation und anwaltliche Beratung; sie sind probabilistische Hinweise und keine verbindliche rechtliche Bewertung. Website kostenfrei scannen.
EmpCo ist geltendes EU-Recht und wird in Deutschland durch mehrere Gesetze umgesetzt. Die Green Claims Directive war als ergänzendes Regelwerk für die vorherige Begründung und Kommunikation ausdrücklicher Umweltaussagen geplant. Nach dem Stopp der Verhandlungen im Juni 2025 ist das Verfahren faktisch stillgelegt, aber nicht formell abgeschlossen. Eine allgemeine vorherige Genehmigung für Umweltaussagen und ein zentrales EU-Register verifizierter Aussagen bestehen daher derzeit nicht.
Für die Praxis kommt es auf EmpCo, das UWG n. F. und gegebenenfalls weitere sektorspezifische Vorschriften an. Bestehende Regeln gegen irreführende geschäftliche Handlungen gelten unabhängig von den neuen Anhangstatbeständen fort.
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Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825; BGBl. 2026 I Nr. 43; BT-Drs. 21/1855; Verordnung (EU) 2017/2394. Stand: September 2026.