Umweltwerbung hat Konsequenzen, wenn das Produkt nicht hält, was die Werbung verspricht.
Aufgrund von Greenwashing mussten bereits bekannte Unternehmen ihre Werbung ändern, Spenden leisten oder betroffene Käufer entschädigen. Dieser Beitrag sammelt fünf dokumentierte Greenwashing-Beispiele und erklärt, was die Gerichte und Kontrollinstanzen beanstandet haben.
Die Einordnung bezieht sich jeweils auf die dokumentierte Werbung und den genannten Zeitraum. Sie ist keine pauschale Bewertung der heutigen Umweltleistung eines Unternehmens.
Greenwashing liegt vor, wenn die Kommunikation ein besseres Umweltbild vermittelt, als die tatsächlichen Eigenschaften oder Leistungen rechtfertigen. Das umfasst falsche Angaben genauso wie unklare Begriffe, Auslassungen und übertriebene Schlussfolgerungen aus einem einzelnen Vorteil.
Ein Unternehmen darf durchaus erklären, wo es die Umweltbilanz verbessert hat, wenn es die Aussagen nachvollziehbar belegt. Problematisch wird es zum Beispiel dann, wenn aus einer besser recycelbaren Verpackung der Eindruck eines insgesamt umweltfreundlichen Produkts entsteht.
Die Grundlagen zu Greenwashing, erfahren sie in unserem Beitrag: Was ist Greenwashing?
Beanstandete Umweltkommunikation aus unterschiedlichen Branchen
| Fall | Kernproblem | Dokumentiertes Ergebnis |
| Katjes · Lebensmittel | Mehrdeutige Klimaneutralitätswerbung | BGH-Urteil, 27. Juni 2024 |
| H&M / Decathlon · Mode | Nachhaltigkeitsbegriffe ohne direkte Erklärung | Änderungen und Zusagen nach ACM-Untersuchung, September 2022 |
| ASOS / Boohoo / George at Asda · Modehandel | Unklare Kriterien für „grüne“ Kollektionen und fehlende Materialangaben | Verbindliche Zusagen gegenüber der CMA, 27. März 2024 |
| Shell · Energie | Einzelne Angebote vermitteln ein übertrieben positives Unternehmensbild | ASA-Entscheidung, 7. Juni 2023 |
| Keurig · Kaffeekapseln | Recyclingversprechen berücksichtigen örtliche Entsorgungsbedingungen nicht ausreichend | Behördliche Vereinbarung mit Geldzahlung und Korrekturmaßnahmen, Januar 2022 |
Eine Anzeige in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche behauptete, seit 2021 würden alle Produkte klimaneutral produziert werden. Ein ClimatePartner-Logo verwies auf weiterführende Informationen.
Der Herstellungsprozess war allerdings nicht CO₂-neutral. Das Unternehmen unterstützte Klimaschutzprojekte und die Anzeige ließ offen, welche Bedeutung von „klimaneutral" gemeint war. Wer sie las, konnte Emissionsreduktion und Kompensation leicht verwechseln.
Der Bundesgerichtshof verurteilte Katjes am 27. Juni 2024 zur Unterlassung der beanstandeten Werbung (BGH, I ZR 98/23). Ein mehrdeutiger Umweltbegriff muss nach seiner Auffassung regelmäßig schon in der Werbung selbst erklärt werden. Ein externer Hinweis genügte hier nicht.
Der Fall zeigt, dass die entscheidende Erklärung dort stehen muss, wo das Versprechen wirkt. Für heutige produktbezogene Kompensationsaussagen gelten zusätzlich die unten erläuterten Regeln.
H&M und Decathlon verwendeten Begriffe wie „Conscious“ und „Ecodesign“ in ihrer Produktwerbung. Die Untersuchung betraf Nachhaltigkeitsaussagen auf Kleidung und auf Webseiten.
Nach Angaben der niederländischen Wettbewerbsbehörde ACM wurde bei den Aussagen nicht direkt erklärt, weshalb das jeweilige Produkt nachhaltig sein sollte. Für Kaufinteressierte blieb damit unklar, welche konkrete Eigenschaft das positive Signal rechtfertigte.
Die ACM berichtete am 12. September 2022, dass die Unternehmen Aussagen angepasst oder entfernt sowie eine künftig klarere Kommunikation zugesagt hatten. H&M spendete 500.000 Euro, Decathlon 400.000 Euro an Organisationen für Nachhaltigkeit in der Textilbranche. Es handelte sich um Spenden im Rahmen dieser Zusagen, nicht um Bußgelder.
Produktnamen wie ‚Conscious' klingen nach einer Gesamtbewertung des Kleidungsstücks. Wer solche Ausdrücke verwendet, muss auch erklären, welcher Umweltvorteil gemeint ist - ein Recyclinganteil vom Material leistet das nicht. Er beantwortet nur die Frage, woraus das Kleidungsstück besteht und nicht, wie nachhaltig es insgesamt ist.
ASOS, Boohoo und George at Asda vermarkteten Kleidung in Kollektionen mit Namen wie „Responsible edit“, „Ready for the Future“ und „George for Good“.
Die britische Wettbewerbsbehörde CMA untersuchte die Darstellung der Kollektionen auf den Webseiten und in den Onlineshops der drei Anbieter. Dabei ging es um die Frage, ob ein übertriebener Eindruck von der Nachhaltigkeit der Kleidung vermittelt wurde.
Die CMA bemängelte unter anderem, dass nicht deutlich wurde, warum bestimmte Kleidungsstücke als Teil einer „grünen“ Kollektion beworben wurden. Außerdem fehlten Angaben zur Materialzusammensetzung, etwa zum Anteil der recycelten Fasern im jeweiligen Kleidungsstück.
Für Kundinnen und Kunden war dadurch schwer nachvollziehbar, welchen konkreten Umweltvorteil ein dort angebotenes Kleidungsstück hatte.
Am 27. März 2024 verpflichteten sich die drei Anbieter zu klareren Umweltangaben.
Die Zusagen betreffen auch die Bedienung und Gestaltung der Onlineshops:
Das Verfahren endete mit verbindlichen Zusagen gegenüber der CMA, nicht mit einem Gerichtsurteil.
Der Fall zeigt, dass Umweltversprechen im Onlineshop auch durch Kategorien, Filter und Bilder entstehen. Entscheidend ist, ob Kundinnen und Kunden erkennen können, warum ein Produkt als umweltfreundlicher hervorgehoben wird.
In britischen Anzeigen zeigte Shell unter anderem Angebote für erneuerbaren Strom, Ladeinfrastruktur und Windenergie, begleitet von einem Slogan, der die Bereitschaft Großbritanniens für sauberere Energie ankündigte.
Die britische Werbeselbstkontrolle ASA bewertete die Anzeigen nach ihrer Gesamtwirkung. Die Darstellung der Anzeigen vermittelte den Eindruck, emissionsärmere Angebote seien schon heute ein erheblicher Teil von Shells Geschäft oder würden es zumindest zeitnah werden. Dass das Geschäftsmodell weiterhin überwiegend fossil geprägt war, stand nirgends dabei.
Am 7. Juni 2023 beanstandete die ASA die Anzeigen wegen dieser Auslassungen. In der beanstandeten Form durften die Anzeigen nicht erneut erscheinen. Einen gesonderten Beschwerdepunkt zur Aussage über erneuerbaren Strom wies sie dagegen zurück. Es war eine Entscheidung der Werbeselbstkontrolle, kein Gerichtsurteil (ASA, G22-1170842).
Zutreffende Angaben zu einzelnen Angeboten können also im Zusammenspiel mit Bildern und Slogans ein irreführendes Unternehmensbild ergeben.
Keurig Canada bewarb Einweg-Kaffeekapseln als recycelbar und erklärte, wie Verbraucherinnen und Verbraucher sie für das Recycling vorbereiten könnten.
Die kanadische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass die Kapseln außerhalb von British Columbia und Québec damals von kommunalen Recyclingprogrammen nicht überall in beiden Regionen angenommen wurden. Auch die beschriebenen Vorbereitungsschritte reichten in manchen Kommunen nicht aus.
Im Januar 2022 wurde eine Vereinbarung bekannt gegeben, dass Keurig Canada sich unter anderem zu einer Geldzahlung von drei Millionen kanadischen Dollar, geänderter Werbung und Verpackung sowie Korrekturhinweisen verpflichtete. Die Vereinbarung war beim Competition Tribunal registriert und hatte die Wirkung einer gerichtlichen Anordnung.
Damit Kundinnen und Kunden ein Produkt tatsächlich dem Recycling zuführen können, muss das örtliche Entsorgungssystem mitspielen. Technische Recycelbarkeit allein sagt darüber bislang wenig aus.
Die Fälle unterscheiden sich in Schwere und rechtlichem Ergebnis. Trotzdem tauchen vier Probleme immer wieder auf:
Wer diese Mechanismen genauer verstehen möchte, findet eine systematische Einordnung im Beitrag über Greenwashing-Strategien und typische Muster.
Die Fälle oben zeigen, was Gerichte und Kontrollstellen in der Vergangenheit beanstandet haben. Für deutsche Unternehmen, die mit Umweltaussagen werben möchten, kommt seit dem 27. September 2026 mit der EmpCo‑Richtlinie ein weiterer Rechtsrahmen hinzu.
Der UWG-Anhang verbietet unter anderem zwei Dinge:
Für Klimaneutralitätswerbung ist Nummer 4c die zentrale Vorschrift. Sie verbietet produktbezogene Aussagen wie "klimaneutral", wenn sie auf Kompensation beruhen.
Diese Verbote gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Kommunikation zwischen Unternehmen beurteilt sich weiterhin nach den allgemeinen Irreführungsregeln.
Die Anforderungen und ihre Einordnung erklären wir im Leitfaden zur EmpCo-Richtlinie.
Ein Warnsignal ist die Lücke zwischen einem weitreichenden Versprechen und einer dürftigen Erklärung. Bleibt unklar, welchen konkreten Umweltvorteil das Produkt bietet, ob dieser für das gesamte Produkt oder nur für einzelne Bestandteile gilt und welche Belege es dafür gibt, lohnt sich eine genauere Prüfung.
Nein. Solche Listen können öffentliche Kritik, laufende Verfahren, behördliche Vereinbarungen und Urteile zusammenführen. Eine belastbare Fallbeschreibung nennt die beanstandete Aussage, den Zeitraum, die Quelle und das dokumentierte Ergebnis. Die obigen Fälle sind entsprechend gekennzeichnet.
Nein. Eine Farbe allein reicht für diese Bewertung nicht aus. Entscheidend ist der Gesamteindruck: Vermitteln Gestaltung und Text ein Umweltversprechen, das die Eigenschaften des Produkts nicht tragen, kann die Kommunikation irreführend sein.
Ja. Eine richtige Information über einen Teilaspekt kann einen zu weitreichenden Eindruck auslösen. Der Shell-Fall zeigt, warum die Gesamtwirkung mehrerer Aussagen und Bilder berücksichtigt werden muss.
Das erläuterte Verbot richtet sich gegen bestimmte produktbezogene Werbeaussagen, die auf Kompensation beruhen. Es verbietet nicht die Unterstützung von Klimaschutzprojekten. Auch deren Kommunikation muss zutreffend sein und darf die Wirkung auf das beworbene Produkt nicht überzeichnen.
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