Ein Detail kann stimmen, obwohl die Werbung daraus eine Botschaft über das ganze Produkt macht. Selbst wenn ein Wert belegt ist, bleibt die Aussage unklar, sobald Bezugsjahr, Systemgrenze oder Vergleichsmaßstab fehlen. Auch ein grünes Siegel, bei dem weder Urheber noch Kontrolle erkennbar sind, kann unabhängig wirken. So entstehen Greenwashing-Risiken häufig nicht durch eine frei erfundene Behauptung, sondern durch eine Aussage, die weiter reicht als ihre Grundlage.
Für Teams für Werbung und Kommunikation ist deshalb weniger die Frage entscheidend, ob eine Formulierung gut klingt. Entscheidend ist, welchen Eindruck Text, Gestaltung und Kontext zusammen vermitteln und ob dieser Eindruck nachvollziehbar belegt werden kann. Schon das geltende Irreführungsrecht erfasst problematische Umweltaussagen. Hinzu kommt das UWG n.F. (BGBl. 2026 I Nr. 43), das die Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt und dessen neue Greenwashing-Regeln ab dem 27. September 2026 anzuwenden sind.
Die bekannten „Seven Sins of Greenwashing“ von TerraChoice helfen dabei, typische Kommunikationsfehler zu erkennen. Sie sind jedoch kein Gesetzeskatalog und lassen sich nicht in jedem Fall eins zu eins einer Vorschrift zuordnen. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf die konkrete Aussage, das Medium, die Zielgruppe und den Gesamteindruck an.
Bei Aussagen wie „klimaneutral“ ist zunächst zu unterscheiden, worauf sie sich beziehen und worauf die behauptete Wirkung beruht. Ab dem 27. September 2026 erfasst Nummer 4c des UWG-Anhangs produktbezogene Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen zuschreiben. Unternehmensbezogene Aussagen fallen nicht allein deshalb unter Nummer 4c, können aber weiterhin nach den allgemeinen Irreführungsvorschriften problematisch sein.
Die bloße Angabe, dass ein Unternehmen in ein Klimaprojekt investiert oder Emissionsgutschriften erwirbt, ist damit nicht pauschal verboten. Sie sollte wahrheitsgemäß beschrieben werden, ohne daraus eine weitergehende Wirkung des Produkts abzuleiten. Wer tatsächliche Emissionsminderungen kommuniziert, sollte Lebenszyklus, Ausgangswert, Zeitraum, Berechnungsmethode und verbleibende Emissionen so benennen, dass Leser die Aussage einordnen können.
Eine gute Freigabe beginnt mit dem genauen Wortlaut der Umweltaussage und endet nicht bei ihm. Das Team hält fest, auf welches Produkt, welchen Standort oder welchen Prozess sich die Aussage bezieht. Danach werden Datenquelle, Berechnung, Zeitraum und mögliche Einschränkungen mit dem Eindruck abgeglichen, den die fertige Werbemaßnahme vermittelt. Erst dann folgt die fachliche und, bei rechtlich kritischen Aussagen, anwaltliche Beurteilung.
Besonders wichtig ist die Versionskontrolle. Ein Beleg kann veralten, ein Zertifikat auslaufen oder eine Produktzusammensetzung geändert werden, während die Umweltaussage unverändert auf alten Unterseiten, Anzeigen oder Verpackungen weiterläuft. Ein zentrales Verzeichnis der Umweltaussagen mit verantwortlicher Person und Wiedervorlage macht solche Lücken sichtbar.
Eine automatisierte Analyse kann Formulierungen und Seitenelemente markieren, die typischerweise mit Greenwashing-Risiken verbunden sind. Die Ergebnisse sind Hinweise mit Wahrscheinlichkeiten, keine Feststellung eines Rechtsverstoßes. Sie helfen dabei, die interne Sichtung zu priorisieren und die anschließend erforderliche fachliche oder anwaltliche Bewertung vorzubereiten.
Überprüfen Sie jetzt kostenfrei Ihre eigene Webseite.
Kostenlos · Keine Kreditkarte · Ergebnisse in 10-15 Min.
Greenwashing lässt sich nicht zuverlässig an einzelnen Modewörtern erkennen. Aussage, Beleg, Reichweite und Gestaltung müssen zusammenpassen. Wer die sieben Muster als Frühwarnsystem nutzt, Umweltaussagen konkret begrenzt und Nachweise über den gesamten Veröffentlichungszeitraum pflegt, schafft eine bessere Grundlage für glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist in Kraft und wurde in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt. Die neuen Greenwashing-Regeln des UWG n.F. sind grundsätzlich ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Unabhängig davon können irreführende Umweltaussagen schon nach dem zuvor geltenden UWG unzulässig sein.
Nein. § 19 UWG n.F. ist kein allgemeines Bußgeld für jeden Greenwashing-Verstoß. Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden. Dann sieht § 19 grundsätzlich bis zu 50.000 Euro vor; bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Obergrenze bis zu 4 % des Umsatzes in den vom Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten betragen. Fehlen Anhaltspunkte für eine Umsatzschätzung, liegt die Obergrenze bei zwei Millionen Euro.
Nein. Ab dem Anwendungsdatum kommt es darauf an, ob eine allgemeine Umweltaussage im gesetzlichen Sinn vorliegt und eine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Außerdem kann eine klare und hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium die Einordnung verändern. Der konkrete Gesamteindruck bleibt entscheidend.
Nein. Eine automatisierte Analyse kann mögliche Risikomuster auffinden und priorisieren. Ob eine Aussage im konkreten Fall zulässig ist, erfordert die Prüfung des vollständigen Kontexts und bei verbindlichen Entscheidungen anwaltliche Beratung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer konkreten Kommunikation konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht.