Neue Verbote für Umweltaussagen
Anhang Nr. 4a erfasst allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, wenn für die Aussage keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Anhang Nr. 4c erfasst Aussagen, wonach ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen hat. Unter den jeweiligen Voraussetzungen gelten diese Praktiken ohne Einzelfallabwägung als unlauter.








