Die Green-Claims-Directive ist ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 22. März 2023. Die deutsche Bezeichnung lautet „Richtlinie über Umweltaussagen".
Der Vorschlag betrifft freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen, die Unternehmen gegenüber Verbrauchern verwenden. Gemeint sind etwa Angaben zum Recyclinganteil einer Verpackung oder zur Verringerung bestimmter Umweltbelastungen eines Produkts.
Die geplante Richtlinie soll solche Aussagen verlässlicher, vergleichbarer und überprüfbarer machen.
Dadurch sollen Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können und Unternehmen mit belegbaren Umweltleistungen faire Wettbewerbsbedingungen erhalten.
Das Wichtigste zur Green-Claims-Directive auf einen Blick:
Die Green-Claims-Directive soll europaweit einheitliche Anforderungen für die Begründung und Überprüfung von Umweltaussagen schaffen.
Unternehmen, die mit Umweltvorteilen werben, sollen diese anhand nachvollziehbarer Kriterien belegen.
Die Directive ist bislang nicht verabschiedet. Die Europäische Kommission führt den Vorschlag weiterhin als „Pending" (pausiert). Ein verbindlicher Anwendungsbeginn steht nicht fest.
Für Unternehmen in Deutschland besteht trotzdem Handlungsbedarf. Die nationale Umsetzung der bereits verabschiedeten EmpCo-Richtlinie gilt seit dem 27. September 2026. Sie verschärft die Regeln für Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel.
Beide Richtlinien müssen deshalb klar auseinandergehalten werden.
Im Juni 2025 kündigte die Europäische Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen. Daraufhin wurde die für den 23. Juni geplante Trilogverhandlung zwischen den EU-Institutionen abgesagt.
Eine Rücknahmeankündigung ist jedoch von einer abgeschlossenen formellen Rücknahme zu unterscheiden. Die Kommission führt den Vorschlag weiterhin als offen. Der Rat der Europäischen Union muss noch förmlich über den Richtlinienvorschlag entscheiden.
Für Unternehmen gibt es derzeit keine verbindlichen Pflichten aus der Green-Claims-Directive, da noch nichts verabschiedet wurde. Das geltende deutsche Recht ist davon unberührt: Die Regeln des UWG n. F. mit der EmpCo-Umsetzung gelten seit dem 27. September 2026 und sind für Umweltwerbung bereits heute maßgeblich.
Beide Vorhaben richten sich gegen Greenwashing. Ihre rechtlichen Schwerpunkte unterscheiden sich jedoch.
| Aspekt | Green Claims Directive | EmpCo-Richtlinie |
| Rechtsstand | Nicht verabschiedeter Richtlinienvorschlag | Verabschiedete Richtlinie (EU) 2024/825 |
| Schwerpunkt | Anforderungen an Begründung, Kommunikation und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen | Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken und bessere Verbraucherinformationen |
| Unabhängige Prüfung | Als zentraler Bestandteil vorgesehen. Ausnahmen werden diskutiert | Keine allgemeine Vorabprüfung jeder Umweltaussage |
| Anwendung in Deutschland | Noch kein verbindlicher Termin | Nationale Umsetzungsregeln gelten seit 27. September 2026 |
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 erweitert die Liste der Geschäftspraktiken, die als unlauter gelten. Dazu gehören bestimmte allgemeine Umweltaussagen, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Ebenfalls erfasst sind Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Die geplante Green-Claims-Directive würde zusätzliche Anforderungen daran stellen, wie bestimmte Aussagen belegt und überprüft werden.
Der Vorschlag richtet sich grundsätzlich an Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern freiwillig ausdrückliche Aussagen über die Umweltleistung ihrer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftstätigkeit tätigen. Speziellere EU-Regelungen sollen berücksichtigt werden; nicht jede bereits anderweitig geregelte Kennzeichnung würde zusätzlich unter die GCD fallen.
Typische Beispiele wären:
Bei Kleinstunternehmen unterscheiden sich die diskutierten Fassungen. Während der ursprüngliche Kommissionsvorschlag Ausnahmen von bestimmten Anforderungen vorsah, bezog die Ratsposition Kleinstunternehmen grundsätzlich in die Überprüfung ein und gewährte zusätzliche Zeit. Eine endgültige Regelung liegt nicht vor.
Der Vorschlag verlangt eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der beworbenen Umwelteigenschaft. Dabei soll deutlich werden, ob die Aussage das gesamte Produkt, einzelne Bestandteile oder bestimmte Abschnitte des Lebenszyklus betrifft.
Auch relevante Wechselwirkungen sollen berücksichtigt werden: Eine Verbesserung in einem Umweltbereich darf erhebliche Nachteile in einem anderen Bereich nicht verdecken. Eine vollständige Ökobilanz ist jedoch nicht automatisch für jede Aussage vorgesehen. Der erforderliche Nachweis hängt von der konkreten Behauptung ab.
Als Grundprinzip ist eine unabhängige Überprüfung vor der Veröffentlichung vorgesehen. Die Ratsposition enthält zugleich ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte weniger komplexe Aussagen. Welche Prüfpflichten letztlich gelten würden, bleibt offen.
Die Green-Claims-Directive soll auch Anforderungen an Umweltkennzeichnungssysteme schaffen. Im Mittelpunkt stehen nachvollziehbare Kriterien, transparente Verfahren und zuverlässige Kontrollen.
Bei Klimaaussagen sieht die Ratsposition unter anderem zusätzliche Informationen über verwendete CO₂-Gutschriften vor. Sie unterscheidet zwischen Beiträgen zum Klimaschutz und der Kompensation von Emissionen. Diese Vorschläge sind bislang keine geltenden GCD-Pflichten.
Bereits geltendes Recht enthält dagegen ein konkretes Verbot: Auf Emissionskompensation gestützte Aussagen, ein Produkt habe hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen, werden durch die EmpCo-Regeln untersagt. Das betrifft beispielsweise kompensationsbasierte Werbung für ein „klimaneutrales" Produkt (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
Die offene Zukunft der Green-Claims-Directive hebt die bestehenden Anforderungen an Umweltwerbung nicht auf. Maßgeblich sind insbesondere die geltenden Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einschließlich der EmpCo-Umsetzung.
Unternehmen sollten daher das Folgende besonders prüfen:
Diese Bereiche gehören zu den durch EmpCo verschärften Vorgaben.
Ein sinnvoller, praktischer Schritt ist ein zentrales Verzeichnis aller verwendeten Umweltaussagen. Es verbindet den veröffentlichten Wortlaut mit den zugehörigen Nachweisen und dem Bearbeitungsstand. Der EmpCo Manager unterstützt diesen Prozess durch die Verwaltung von Claims, Fundstellen, Nachweisen und Aufgaben.
Das folgende fiktive Beispiel zeigt einen möglichen Aufbau:
| Dokumentation im EmpCo Manager | Beispiel |
| Umweltaussage / Claim | „Der Flaschenkörper besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.“ |
| Fundstelle | URL der Produktseite |
| Screenshot | Aussage im Kontext der Produktseite |
| Risikoeinstufung | Automatisierter Hinweis zur Priorisierung der manuellen Prüfung |
| Zugeordnete Nachweise | Materialspezifikation und geeignete Lieferantennachweise |
| Aufgaben und Bearbeitungsstand | Nachweise beschaffen, Aussage prüfen und gegebenenfalls überarbeiten |
| Änderungsprotokoll / Audit-Log | Dokumentation der erfassten Bearbeitungsschritte |
Diese Dokumentation unterstützt die interne Prüfung. Sie ersetzt weder die Prüfung der Nachweisqualität noch die Bewertung des konkreten Werbekontexts.
Bei einem Vergleich wie „20 Prozent weniger CO₂“ wären zusätzlich das Vergleichsprodukt, der untersuchte Lebenszyklusabschnitt, die Bezugsgröße und die Berechnungsmethode in den zugeordneten Nachweisen festzuhalten. So kann nachvollzogen werden, welche Aussage die vorhandenen Daten tatsächlich tragen.
Wann tritt die Green-Claims-Directive in Kraft?
Ein verbindlicher Termin steht nicht fest. Der Vorschlag wurde bislang nicht verabschiedet.
Ist die Green-Claims-Directive eine Verordnung?
Nein. Es handelt sich um einen Richtlinienvorschlag. Bei einer Verabschiedung wäre grundsätzlich eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erforderlich.
Muss jede Umweltaussage bereits unabhängig zertifiziert werden?
Aus dem GCD-Vorschlag entsteht derzeit keine solche Pflicht. Unabhängige Kontrollen können jedoch aufgrund anderer Regeln erforderlich sein, beispielsweise bei bestimmten Zertifizierungssystemen.
Müssen Unternehmen jetzt handeln?
Ja. Die EmpCo-Umsetzung gilt in Deutschland seit dem 27. September 2026. Unternehmen sollten ihre bestehenden Werbeaussagen anhand des geltenden Rechts prüfen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Green-Claims-Directive?
Da die Richtlinie nicht verabschiedet ist, können keine Sanktionen auf ihrer Basis verhängt werden. Irreführende Umweltwerbung kann unabhängig davon nach geltendem Wettbewerbsrecht verfolgt werden. Geplante GCD-Sanktionen dürfen deshalb nicht als bereits geltende Rechtsfolgen dargestellt werden.
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Quellen
Green Claims Directive:
EmpCo-Richtlinie und deutsches Recht:
Weitere Quellen:
Stand: Oktober 2026 · Dieser Artikel wird bei Statusänderungen aktualisiert. · Zuletzt geprüft: 15. Oktober 2026.